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AGB’s

AGB’s

Geltungsbereich der Lieferbedingungen

Der Lieferant liefert und der Kunde kauft die Waren und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem Angebot, das diesen Lieferbedingungen unterliegt;
der Vertrag wird unter Ausschluss aller anderen Bedingungen geschlossen, zu denen ein solches Angebot angenommen oder scheinbar angenommen wird oder zu denen ein Auftrag vom Kunden erteilt oder scheinbar erteilt wurde.

Begriffsbestimmungen und Auslegung

In diesen Lieferbedingungen kommt den folgenden Begriffen die jeweils folgende Bedeutung zu, es sei denn, der Kontext verlangt eine andere Auslegung:

  • Geschäftstag bezeichnet jeden Tag, abgesehen von Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen;
  • Laufzeitbeginn bezeichnet das im Angebot genannte Datum des Laufzeitbeginns des Vertrags;
  • vertrauliche Informationen bezeichnet in Bezug auf die Parteien Informationen, die gegenüber einer Partei von der jeweils anderen Partei unter oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag offengelegt werden (sei es mündlich oder schriftlich oder über ein anderes Medium und unabhängig davon, ob diese Informationen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder entsprechend gekennzeichnet werden oder nicht);
  • Vertrag bezeichnet den Vertrag über den Kauf und Verkauf der Waren und die Erbringung der Dienstleistungen gemäß diesen Lieferbedingungen;
  • Vertragspreis bezeichnet den im Vertrag genannten, für die Waren zu zahlenden Preis;
  • Kunde bezeichnet die Person, die einen Kostenvoranschlag oder ein Angebot des Lieferanten über den Verkauf der Waren und die Erbringung der Dienstleistungen annimmt, oder dessen Bestellung von Waren und Dienstleistungen vom Lieferanten angenommen wird;
  • Liefertermin bezeichnet das Datum, zu dem die Waren gemäß der vom Kunden aufgegebenen und vom Lieferanten angenommenen Bestellung zu liefern sind;
  • Waren bezeichnet die Waren (einschließlich aller Teillieferungen von Waren), die der Lieferant in Übereinstimmung mit diesen Lieferbedingungen zu liefern hat;
  • Monat bezeichnet einen Kalendermonat;
  • Dienstleistungen bezeichnet die Dienstleistungen, die dem Kunden gemäß Angebot zur Verfügung zu stellen sind und
  • Lieferant bezeichnet die ABC AUSTRIAN BUSINESS COMPANY LIMITED, eine in England unter der Nummer 10894419 handelsrechtlich eingetragene Gesellschaft mit Sitz in 99a High Road, Beeston, Nottingham NG9 2LH, und umfasst alle Mitarbeiter, Handelsniederlassungen und/oder Sparten und Vertreter der ABC AUSTRIAN BUSINESS COMPANY LIMITED .

Vorausgesetzt der Kontext verlangt keine andere Auslegung, umfasst jede Bezugnahme in diesen Lieferbedingungen auf:

  1. Den Begriff „schriftlich“ und verwandte Begriffe eine Bezugnahme auf alle auf elektronischem Weg, per Fax oder über ähnliche Wege zugestellte Mitteilungen;
  2. Ein Gesetz oder eine Bestimmung eines Gesetzes eine Bezugnahme auf das Gesetz oder die Bestimmung in der jeweils gültigen Fassung;
  3. Den Begriff „diese Lieferbedingungen“ eine Bezugnahme auf diese Lieferbedingungen sowie alle Anhänge, die zum jeweiligen Zeitpunkt ergänzt oder geändert wurden;
  4. Einen Anhang eine Bezugnahme auf einen Anhang zu diesen Lieferbedingungen und
  5. Eine Klausel oder einen Absatz eine Bezugnahme auf eine Klausel dieser Lieferbedingungen (abgesehen vom Anhang) oder einen Absatz im entsprechenden Anhang.
  6. Der Begriff „Partei“ oder „Parteien“ bezeichnet die Parteien zu diesen Lieferbedingungen.

Die in diesen Lieferbedingungen verwendeten Überschriften dienen allein der besseren Übersichtlichkeit und wirken sich nicht auf die Auslegung dieser Lieferbedingungen aus.

Begriffe im Singular schließen auch den Plural ein und umgekehrt.

Bezugnahmen auf ein Geschlecht schließen auch das jeweils andere Geschlecht ein.

Internationale Kunden

Wenn Waren von außerhalb des Landes, in dem sich der Sitz der ABC AUSTRIAN BUSINESS COMPANY LIMITED befindet, bestellt werden, können Einfuhrabgaben und Steuern anfallen, wenn die Waren ihren Zielort erreichen. ABC AUSTRIAN BUSINESS COMPANY LIMITED übernimmt keine Verantwortung für diese Kosten und wir machen diesbezüglich keine Berechnungen oder Schätzungen. Käufern, die international einkaufen, wird geraten, sich an ihre Zollbehörde vor Ort zu wenden, um Informationen über Kosten und Vorgehensweisen einzuholen. Der Käufer der Waren ist auch der verantwortliche Einführer und hat als solcher sicherzustellen, dass der Kauf vollumfänglich den Gesetzen des Landes entspricht, in das die Waren eingeführt werden. Bitte beachten Sie, dass Waren bei Ankunft im Hafen zu Zollzwecken geprüft werden können und dass die ABC AUSTRIAN BUSINESS COMPANY LIMITED nicht garantieren kann, dass die Verpackung der Waren frei von Gebrauchsspuren ist.

Verkaufs- und Dienstleistungsgrundlage

  1. Die Mitarbeiter oder Vertreter des Lieferanten sind nicht berechtigt, Zusicherungen bezüglich der Waren oder Dienstleistungen zu machen, wenn diese vom Lieferanten nicht schriftlich bestätigt wurden. Mit Eintritt in den Vertrag bestätigt der Kunde, dass er sich auf Zusicherungen, die nicht auf diese Weise bestätigt wurden, nicht verlässt und dass er auf die Geltendmachung von Ansprüchen in Bezug auf solche nicht bestätigten Zusicherungen verzichtet.
  2. Jede Änderung dieser Lieferbedingungen bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen autorisierten Vertretern des Kunden und des Lieferanten.
  3. Verkaufsunterlagen, Preislisten und andere, vom Lieferanten in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen erstellte Dokumente können ohne Ankündigung geändert werden und stellen kein annahmefähiges Angebot zum Verkauf der Waren war. Ein Vertrag bezüglich des Verkaufs der Waren und Dienstleistungen ist für den Lieferanten nur dann bindend, wenn er ein Angebot erstellt hat, das als Angebot zum Verkauf der Waren und Dienstleistungen bezeichnet wird oder eine vom Kunden aufgegeben Bestellung angenommen hat, und zwar zum frühsten der folgenden Zeitpunkte:
  4. schriftliche Annahme des Lieferanten;
  1. Lieferung der Waren;
  2. Erbringung der Dienstleistungen oder
  3. Vorlage der Rechnung des Lieferanten.
  4. Alle Rechtschreib-, Rechen- oder sonstigen versehentlichen Fehler oder Auslassungen in Verkaufsunterlagen, Angeboten, Preislisten, Angebotsannahmen, Rechnungen oder anderen, vom Lieferanten erstellten Dokumenten oder Informationen unterliegen der Korrektur ohne jede Haftung aufseiten des Lieferanten.

Die Waren

  1. Eine vom Kunden vorgelegte Bestellung gilt erst dann als vom Lieferanten angenommen, wenn ein autorisierter Vertreter des Lieferanten dies schriftlich bestätigt hat.
  2. Die Spezifikationen der Waren sind den Verkaufsunterlagen des Lieferanten zu entnehmen, es sei denn, sie wurden in der Bestellung des Kunden ausdrücklich geändert (wenn diese Änderung(en) vom Lieferanten akzeptiert wird/werden). Die Waren werden ausschließlich in den in der Preisliste des Lieferanten genannten Mindesteinheiten oder in Vielfachen der Mindesteinheiten geliefert. Andere Bestellmengen werden entsprechend angepasst.
  3. Illustrationen, Fotos und Beschreibungen, sei es in Katalogen, Broschüren, Preislisten oder anderen, vom Lieferanten erstellten Dokumenten, dienen ausschließlich der Anleitung und sind für den Lieferanten nicht bindend.
  4. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Änderungen an den Spezifikationen der Waren vorzunehmen, die erforderlich sind, um die geltenden Sicherheits- oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften oder regulatorischen Vorgaben zu erfüllen, wenn die Waren entsprechend der Spezifikation des Kunden zu liefern sind, wobei sich solche Änderungen nicht wesentlich auf die Qualität oder Leistung auswirken dürfen.
  5. Eine vom Lieferanten angenommene Bestellung kann vom Kunden nicht storniert werden, es sei denn, der Lieferant stimmt dem schriftlich auf der Grundlage der vollumfänglichen Schadloshaltung durch den Kunden gegen alle Verluste (einschließlich entgangene Gewinne), Kosten (einschließlich aller Arbeits- und Materialkosten), Schäden, Gebühren und Ausgaben, die dem Lieferanten aus der Stornierung entstehen, zu.

Die Dienstleistungen

  1. Ab dem Laufzeitbeginn stellt der Lieferant gegen Zahlung des Preises in Übereinstimmung mit den Klauseln 7 und 8 die ausdrücklich im Angebot aufgeführten Dienstleistungen bereit.
  2. Bei der Erbringung der im Angebot aufgeführten Dienstleistungen lässt der Lieferant angemessene Sorgfalt und Kompetenz walten.
  3. Der Lieferant unternimmt alle angemessenen Anstrengungen, um seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, die Einhaltung von Fristen ist bei der Erfüllung dieser Vertragspflichten jedoch nicht vertragswesentlich.

Preis

  1. Der Preis der Waren und Dienstleistungen ist der im Angebot des Lieferanten aufgeführte Preis, der zum Datum der Annahme der Bestellung des Kunden gilt oder ein zwischen dem Lieferanten und dem Kunden schriftlich vereinbarter Preis.
  2. Wenn der Lieferant einen von seinen veröffentlichten Preislisten abweichenden Preis angeboten hat, gilt der angebotene Preis für einen Zeitraum von 30 Tagen oder für einen kürzeren, vom Lieferanten vorgegebenen Zeitraum.
  3. Sofern in den Angeboten oder in den Preislisten des Lieferanten nichts anderes angegeben ist und sofern zwischen dem Kunden und dem Lieferanten nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verstehen sich alle Preise des Lieferanten, einschließlich der Verpackungs- und Transportkosten.
  4. Mit Ausnahme von anderslautenden Angaben im Angebot oder in einer Preisliste des Lieferanten und von anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten sind die Kosten des Lieferanten für Verpackung und Transport in allen Preisen inbegriffen.
  5. Umsatz-, Verbrauchs-, Vertriebssteuern oder Abgaben ähnlicher Art, die von einer zuständigen Steuerbehörde in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen auferlegt oder berechnet werden und die der Kunde zusätzlich an den Lieferanten zu zahlen hat, sind im Preis nicht inbegriffen.

Zahlung

  1. Vorbehaltlich gegebenenfalls schriftlich zwischen dem Kunden und dem Lieferanten vereinbarter Sonderbedingungen berechnet der Lieferant dem Kunden den Preis der Waren und Dienstleistungen mit oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Lieferung der Waren und/oder der Erbringung der Dienstleistungen (je nachdem, was zutrifft), es sei denn – falls es sich zum Waren handelt -, die Waren sind vom Kunden abzuholen oder der Kunde nimmt die Lieferung der Waren ungerechtfertigter Weise nicht an; in einem solchen Fall ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden den Preis zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Mitteilung des Lieferanten an den Kunden darüber, dass die Waren abhol- oder versandbereit sind (je nachdem was zutrifft), zu berechnen.
  2. Der Kunde zahlt den Preis der Waren (abzüglich vom Lieferanten gewährter Rabatte oder Gutschriften, jedoch ohne jede sonstigen Verrechnungen, Gutschriften oder Abzüge) innerhalb von sieben Geschäftstagen ab dem Datum der Rechnung des Lieferanten oder anderweitig in Übereinstimmung mit den gegebenenfalls schriftlich zwischen dem Kunden und dem Lieferanten in Bezug auf den Vertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Zahlung ist zum Fälligkeitstermin zu leisten, auch wenn die Lieferung oder Erbringung dann noch nicht erfolgt ist und/oder das Eigentum an den Waren noch nicht auf den Kunden übergegangen ist. Die fristgerechte Zahlung des Preises ist ein vertragswesentlicher Bestandteil. Zahlungsbestätigungen werden nur auf Aufforderung ausgestellt.
  3. Alle Zahlungen sind an den Lieferanten, wie im Bestätigungsformular oder in der vom Lieferanten ausgestellten Rechnung angegeben, zu leisten.
  4. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Bestellungen von einem Kunden oder Käufer anzunehmen, der dem Lieferanten nicht die für diesen zufriedenstellenden Referenzen vorgelegt hat. Falls der Lieferant zu einem beliebigen Zeitpunkt Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden hegt, ist er berechtigt, dem Kunden schriftlich mitzuteilen, dass dem Kunden kein weiterer Kredit gewährt wird; in einem solchen Fall werden dem Kunden keine weiteren Waren oder Dienstleistungen mehr geliefert oder bereitgestellt, es sei denn der Kunde bezahlt diese in bar. Unbeschadet Klausel 8.2 dieser Lieferbedingungen sind dann alle Beträge, die der Kunde dem Lieferanten schuldet, sofort in bar fällig.

Lieferung und Vertragserfüllung

  1. Die Lieferung der Waren erfolgt durch den Lieferanten in Form der Zustellung der Waren an den im Angebot genannten Ort oder, wenn ein solcher Lieferort nicht genannt wird, in Form der Abholung der Waren durch den Kunden vom Standort des Lieferanten, nachdem der Lieferant den Kunden darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die Waren abholbereit sind.
  2. Das Lieferdatum ist lediglich eine ungefähre Angabe, und die Einhaltung der Lieferfrist ist nicht vertragswesentlich, es sei denn, der Lieferant hat dem im Vorfeld schriftlich zugestimmt. Die Waren können vom Lieferanten vor dem Lieferdatum geliefert werden, wenn er dies dem Kunden unter Einhaltung einer angemessenen Frist mitteilt.
  3. Falls der Kunde die Lieferung der Waren oder eines Teils derselben am Lieferdatum nicht annimmt und/oder die Anweisungen, Dokumente, Lizenzen, Zustimmungen oder Genehmigungen, die für die Lieferung der Waren an diesem Datum benötigt werden, nicht vorlegt, ist der Lieferant berechtigt, unter entsprechender schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Waren zu lagern oder für die Lagerung der Waren zu sorgen; unbeschadet der Bestimmungen in der ersten Unterklausel zum Gefahrübergang (1.i) geht die Leistungsgefahr in Bezug auf die Lieferung der Waren in diesem Fall auf den Kunden über, die Lieferung gilt als ausgeführt und der Kunde hat an den Lieferanten alle Kosten und Gebühren, einschließlich der Lager- und Versicherungsgebühren, zu zahlen, die aus diesem Versäumnis entstehen.
  4. Ab dem Laufzeitbeginn erbringt der Lieferant gegen Zahlung des Preises in Übereinstimmung mit diesen Lieferbedingungen und dem Angebot die ausdrücklich im Angebot aufgeführten Dienstleistungen.

Nichtlieferung von waren und dienstleistungen

Falls der Lieferant die Waren oder Dienstleistungen nicht zum Lieferdatum (oder zum Laufzeitbeginn, je nachdem, was zutrifft) liefert bzw. erbringt und die Gründe nicht außerhalb der angemessenen Kontrolle des Lieferanten liegen oder auf einen Fehler des Kunden oder seines Frachtführers zurückzuführen sind, übernimmt der Lieferant in dem Fall, dass er die Waren und/oder Dienstleistungen zu einem späteren Zeitpunkt liefert bzw. erbringt, keine Haftung für eine solche verspätete Lieferung.

Gefahrübergang und eigentumsvorbehalt

  1. Das Risiko in Bezug auf die Beschädigung oder den Verlust der Waren geht wie folgt auf den Kunden über:
  1. Im Fall der Übergabe der Waren am Standort des Kunden zu dem Zeitpunkt, zu dem der Lieferant den Kunden darüber in Kenntnis setzt, dass die Waren abholbereit sind;
  2. im Fall einer anderen Lieferung der Waren als der Abholung am Standort des Kunden, zum Zeitpunkt der Lieferung oder, falls der Kunde ungerechtfertigter Weise die Annahme der Lieferung der Waren verweigert, zum Zeitpunkt der Mitteilung des Lieferanten, dass die Waren geliefert werden können oder
  3. im Fall der Installation der Waren durch den Lieferanten, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Lieferant den Kunden darüber in Kenntnis setzt, dass die Installation abgeschlossen ist.
  4. Unbeschadet der Lieferung und des Risikoübergangs der Waren oder einer anderen Bestimmung dieser Lieferbedingungen geht der Rechts- und Nutzungsanspruch an den Waren erst dann auf den Kunden über, wenn der Lieferant den vollen Preis der Waren in bar erhalten oder die Zahlung verbucht hat.
  5. Unbeschadet Unterklausel 2 geht der Rechts- und Nutzungsanspruch an den Waren erst dann auf den Kunden über, wenn der Lieferant den vollen Preis der Waren und aller anderen Waren, die der Lieferant geliefert hat, in bar erhalten oder die Zahlung verbucht hat und wenn der Kunde alle Beträge, die er dem Lieferanten schuldet, beglichen hat, unabhängig von der Art des Entstehens der Schuld.
  6. Bis die Zahlung an den Lieferanten in Übereinstimmung mit diesen Lieferbedingungen erfolgt ist und das Eigentum an den Waren auf den Kunden übergegangen ist, verwahrt der Kunde die Waren als Besitzer für den Lieferanten und hat die Waren separat und in geeigneter Umgebung zu lagern, sicherzustellen, dass sie als vom Lieferanten geliefert erkennbar sind sowie dafür zu sorgen, dass die Waren gegen alle angemessenen Risiken versichert sind.
  7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren, die noch im Eigentum des Lieferanten stehen, zu belasten oder zu verpfänden; falls er dies doch tut, werden alle Beträge, die der Kunde dem Lieferanten schuldet (unbeschadet aller sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe des Lieferanten) unverzüglich fällig und zahlbar.
  8. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Waren wieder in Besitz zu nehmen, an denen er das Eigentum noch hält, ohne dass es in diesem Zusammenhang einer Ankündigung bedarf. 7. Der Kunde gestattet dem Lieferanten unwiderruflich, das Gelände des Kunden während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten, um die Waren wieder in Besitz zu nehmen, an denen der Lieferant noch das Eigentum hält und diese zu inspizieren, um die Einhaltung der Anforderungen aus Unterklausel 4 in Bezug auf die Lagerung und Kennzeichnung der Waren zu überprüfen.
  9. Das Besitzrecht des Kunden an den Waren, an denen der Lieferant den Rechts- und Nutzungsanspruch hält, erlischt, wenn:
  • der Kunde einen wesentlichen Verstoß gegen seine Verpflichtungen unter diesen Lieferbedingungen begeht oder zulässt;
  1. der Kunde in eine freiwillige Vereinbarung gemäß Teil I oder VIII des “Insolvency Act” 1986 (Insolvenzgesetz), des Insolvent Partnerships Order 1994 (Verfügung über insolvente Partnerschaften) (in der jeweils gültigen Form) eintritt oder einen anderen Plan oder eine Einigung mit seinen Gläubigern vereinbart;
  2. der Kunde einem Insolvenzbeschluss unterliegt oder unterworfen wird oder von einer anderen gesetzlichen Bestimmung zum Gläubigerschutz Gebrauch macht;
  3. der Kunde eine Gläubigerversammlung einberuft, in die freiwillige oder Zwangsvollstreckung geht, einen Verwalter, Treuhänder oder Insolvenzverwalter in Bezug auf sein Vermögen oder sein Unternehmen oder einen Teil desselben beauftragt oder erhält, Dokumente bezüglich der Ernennung eines solchen Verwalters in Bezug auf den Kunden bei einem Gericht eingereicht werden, der Kunde, einer seiner leitenden Angestellten oder ein berechtigter Inhaber eines Pfandrechts (gemäß Definition in § 14 von Anhang B1 des “Insolvency Act”1986) die Absicht der Ernennung eines solchen Verwalters mitteilt, ein Beschluss bezüglich der Auflösung des Unternehmens des Kunden von einem Gericht erlassen wird oder ein entsprechender Antrag oder ein Insolvenzantrag in Bezug auf den Kunden bei Gericht gestellt wird oder ein Verfahren in Bezug auf die (mögliche) Insolvenz des Kunden eingeleitet wird.

Abtretung

  1. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag oder einen Teil desselben an eine beliebige Person, Firma oder Gesellschaft abzutreten, ohne dass es hierzu der vorherigen Zustimmung des Kunden bedarf.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder einen Teil desselben ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten abzutreten.

Mangelhafte Waren

Falls die Waren bei der Lieferung in wesentlicher Hinsicht mangelhaft sind und entweder der Kunde die Annahme der mangelhaften Waren rechtmäßig verweigert oder die Annahme unter dem Vorbehalt „Zustand und Inhalt unbekannt“ erfolgt, hat der Kunde den Lieferanten schriftlich innerhalb von sieben Geschäftstagen nach einer solchen Lieferung über den Mangel zu informieren und der Lieferant:

  1. repariert die mangelhaften Waren innerhalb von 30 Geschäftstagen nach Erhalt der Mitteilung des Kunden oder
    tauscht die mangelhaften Waren innerhalb von 30 Geschäftstagen nach Erhalt der Mitteilung des Kunden aus oder
    erstattet dem Kunden den Preis der mangelhaften Waren (oder eines Teils derselben);
  2. der Lieferant übernimmt jedoch keine weitere Haftung gegenüber dem Kunden in Bezug auf den Mangel und der 1. Kunde ist nicht berechtigt, die Waren abzulehnen, wenn die Annahme der Lieferung nicht wie vorstehend beschrieben verweigert wird oder der Kunde die entsprechende Mitteilung nicht zustellt.
  3. Die Rücksendung von Waren an den Lieferanten erfolgt ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten. Vorbehaltlich einer solchen Zustimmung werden zurückgesandte Waren, die nach Auffassung des Lieferanten mit Qualitäts- oder Verarbeitungsmängeln geliefert wurden, die bei Prüfung nicht offenkundig waren, entweder kostenlos ausgetauscht oder der Preis der mangelhaften Waren wird dem Kunden im Ermessen des Lieferanten erstattet, der Lieferant übernimmt jedoch keine darüber hinausgehende Haftung gegenüber dem Kunden.
  4. Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die aus dem üblichen Gebrauch, einer vorsätzlichen Beschädigung, Fahrlässigkeit, normalen Betriebsbedingungen, der Nichteinhaltung der Anweisungen des Lieferanten (mündlicher oder schriftlicher Art), der missbräuchlichen Nutzung oder der Veränderung der Waren ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten oder aus einer anderen Handlung oder Unterlassung aufseiten des Kunden, seiner Mitarbeiter oder Vertreter oder eines Dritten entstehen.
  5. Waren, abgesehen von mangelhaften Waren, die gemäß den Unterklauseln 13.1 oder 13.2 zurückgesandt werden, die der Kunde zurücksendet und die der Lieferant annimmt, werden dem Kunden im Ermessen des Lieferanten und ohne Verpflichtung aufseiten des Lieferanten gutgeschrieben.
  6. Abgesehen von den ausdrücklich in diesen Lieferbedingungen vorgesehenen Umständen und mit Ausnahme des Verkaufs der Waren an Verbraucher werden alle Gewährleistungen, Garantien oder sonstigen Bedingungen, die per Gesetz oder Gewohnheitsrecht (Common Law) gelten, in dem Umfang vollumfänglich ausgeschlossen, in dem dies rechtlich zulässig ist.
  7. Der Kunde ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass, mit Ausnahme des Umfangs, in dem Anweisungen zum Gebrauch oder zum Verkauf der Waren in der Verpackung oder Kennzeichnung der Waren enthalten sind, jeder Gebrauch oder Verkauf der Waren durch den Kunden allen gesetzlichen Anforderungen entspricht und dass die Handhabung und der Verkauf der Waren durch den Kunden in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Lieferanten oder einer zuständigen Regierungs- oder Regulierungsbehörde erfolgen und dass der Kunde den Lieferanten schadlos hält gegen alle Haftungen, Verluste oder Schäden, die dem Lieferanten daraus entstehen könnten, dass der Kunde sich nicht an diese Bedingung hält.

Verzug des kunden

  1. Leistet der Kunde Zahlungen nicht bis zum Fälligkeitstermin, so ist der Lieferant unbeschadet der ihm ansonsten zur Verfügung stehenden Rechte und Rechtsbehelfe berechtigt:
  2. die Bestellung zu stornieren oder weitere Lieferungen von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen an den Kunden auszusetzen;
  1. Zahlungen des Kunden nach eigenem Ermessen (ungeachtet beabsichtigter Zuordnungen des Kunden) den Waren und/oder Dienstleistungen (oder den Waren oder Dienstleistungen, die unter einem anderen Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten geliefert wurden) zuzuordnen, die er für angemessen hält und
  2. dem Kunden Zinsen (sowohl vor als auch nach einem entsprechenden Urteil) auf den fälligen Betrag in Höhe von 2 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Bank of England zu berechnen, bis die Zahlung vollumfänglich erfolgt ist (für die Zwecke der Berechnung der Zinsen wird ein Teilmonat als ganzer Monat betrachtet).
  3. Diese Bedingung findet Anwendung, wenn:
  1. der Kunde seine Verpflichtungen gemäß diesen Lieferbedingungen nicht erfüllt oder missachtet oder anderweitig gegen den Vertrag verstößt;
  2. der Kunde einem Verwaltungsbeschluss unterworfen wird oder in eine freiwillige Vereinbarung gemäß Teil I oder VIII des “Insolvency Act” 1986 oder des Insolvent Partnerships Order 1994 (in der jeweils gültigen Form) eintritt oder (als Privatperson oder Unternehmen) zahlungsunfähig wird oder (als Gesellschaft) aufgelöst wird;
  3. ein Gläubiger das Eigentum oder Vermögen des Kunden in Besitz nimmt oder ein Verwalter bestellt wird;
  4. der Kunde seien Geschäftstätigkeit aufgibt oder dies androht oder
  5. der Lieferant aus gesicherter Quelle erfährt, dass eines der vorstehend beschriebenen Ereignisse bevorsteht und den Kunden entsprechend informiert.
  6. Falls Unterklausel ii Anwendung findet, ist der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder weitere Lieferungen unter dem Vertrag auszusetzen, ohne dass eine Haftungsverpflichtung gegenüber dem Kunden entsteht, und falls die Waren geliefert, aber nicht bezahlt wurden, wird der Preis unverzüglich fällig und zahlbar, ungeachtet vorheriger, anderslautender Absprachen oder Vereinbarungen.

Haftung

  1. Der Lieferant haftet nicht auf der Grundlage von Zusicherungen, stillschweigender Haftung oder sonstiger Bedingungen, weder kraft Gewohnheitsrecht (Common Law) noch kraft Vertrags (oder diesen Lieferbedingungen) für entgangene Gewinne oder mittelbare Schäden, Sonder- oder Folgeverluste, Schäden, Kosten, Ausgaben oder sonstige Ansprüche (seien sie von den Erfüllungsgehilfen oder Vertretern des Lieferanten oder anderweitig verursacht), die aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren und/oder der Erbringung der Dienstleistungen entstehen.
  2. Alle kraft Gesetz oder Gewohnheitsrecht (Common Law) begründeten Gewährleistungen oder sonstigen Bedingungen (abgesehen von den durch § 12 des “Sale of Goods Act” 1979 (Gesetz über den Verkauf von Waren)) werden vollumfänglich in dem gesetzlich zulässigen Umfang vom Vertrag ausgeschlossen.
  3. Der Kunde hält den Lieferanten schadlos gegen alle Schäden, Kosten, Ansprüche und Ausgaben, die aus dem Verlust oder der Beschädigung von Ausstattung (einschließlich durch Dritte) entstehen und vom Kunden, seinen Vertretern oder Mitarbeitern verursacht wurden.
  4. Besteht der Kunde aus zwei oder mehr Personen, so bezeichnet dieser Begriff stets diese zwei oder mehr Personen gemeinsam sowie die jeweiligen Personen einzeln. Alle Verpflichtungen des Kunden sind gemeinsame und einzelne Verpflichtungen dieser Personen (Gesamtschuld).
  5. Der Lieferant haftet nicht gegenüber dem Kunden oder verstößt gegen diese Lieferbedingungen, wenn er seine Verpflichtungen verzögert oder gar nicht erfüllt und diese verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die außerhalb der angemessenen Kontrolle des Lieferanten liegt.
  6. Durch diese Lieferbedingungen wird die Haftung des Lieferanten in folgenden Situationen weder ausgeschlossen noch beschränkt:
  1. Todesfälle oder Personenschäden, die aufgrund der Fahrlässigkeit des Lieferanten verursacht werden;
  2. Situationen, in denen ein Ausschluss der Haftung des Lieferanten oder ein Versuch des Ausschlusses der Haftung rechtswidrig wäre oder
  3. bei Betrug oder betrügerischer Falschdarstellung.
  4. Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Klausel 15:
  • . ist die Gesamthaftung des Lieferanten auf der Grundlage eines Vertrags, einer unerlaubten Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung einer gesetzlichen Pflicht), Falschdarstellung, einer Entschädigungsverpflichtung oder sonstigen Haftungssituation, die aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung oder versuchten Erfüllung des Vertrags entsteht, auf den Vertragspreis beschränkt und
  1. haftet der Lieferant weder direkt noch indirekt gegenüber dem Kunden für rein wirtschaftliche Verluste, entgangene Gewinne, entgangene Aufträge, Verlust von Firmenwert oder ähnlichen Vermögensposten, Ansprüche aufgrund von Folgeentschädigungen beliebiger Art (unabhängig von der Ursache), die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen.

Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, mit Ausnahme von in Unterklausel 15.2 vorgesehenen Umständen oder nach schriftlicher Genehmigung der anderen
  1. Partei, jederzeit während der Laufzeit des Vertrags und darüber hinaus:
  2. alle vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln;
  3. vertrauliche Informationen nicht gegenüber anderen Personen offenzulegen;
  4. vertrauliche Informationen nicht zu anderen Zwecken als den in diesen Lieferbedingungen und dem Vertrag beschriebenen Zwecken zu nutzen;
  5. keine Kopien oder andere Aufzeichnungen der sich in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen anzufertigen und
  6. sicherzustellen, dass ihre Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Berater keine Handlungen vornehmen, die, würden sie von der jeweiligen Partei ausgeführt, einen Verstoß gegen die Bestimmungen der vorstehenden Unterklauseln 16.1.1 bis 16.1.4 darstellen würden.
  7. Beide Parteien sind berechtigt:
  • vertrauliche Informationen offenzulegen gegenüber:
  1. Unterauftragnehmern oder Lieferanten der Partei;
  2. Regierungs- oder anderen Behörden oder Regulierungsstellen oder
  3. Mitarbeitern oder leitenden Angestellten der Partei oder der vorstehend benannten Personen, Parteien oder Stellen;
  4. ausschließlich in dem Umfang, in dem dies für die in diesen Lieferbedingungen und dem Vertrag beschriebenen Zwecke erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist und in jedem Fall vorausgesetzt, dass die Partei zunächst die betroffene, Partei, Person oder Stelle darüber informiert, dass die vertraulichen Informationen vertraulich sind und (mit Ausnahme einer Offenlegung gegenüber einer in vorstehender Unterklausel ii. erwähnten Stelle oder deren Mitarbeiter oder leitenden Angestellten) eine schriftliche Erklärung der von der betroffenen Person einholt, die den Bedingungen dieser Klausel 16 so nah wie möglich kommt und sie dazu verpflichtet, die vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Zwecke, zu denen die Offenlegung erfolgt ist, zu nutzen und die entsprechende Erklärung der anderen Partei vorzulegen und
  5. vertrauliche Informationen zu einem beliebigen Zweck zu nutzen oder gegenüber anderen Personen offenzulegen, in dem Umfang, in dem sie zum Datum des Vertrags ohne fehlerhaftes Zutun der Partei öffentlich bekannt sind oder dies zu einem späteren Zeitpunkt werden, vorausgesetzt die Partei legt in diesem Zusammenhang keinen Teil der vertraulichen Informationen offen, der nicht öffentlich bekannt ist.
  6. Die Bestimmungen dieser Klausel 16 bleiben in Übereinstimmung mit ihren Bedingungen, über die Kündigung des Vertrags aus beliebigem Grund hinaus gültig.

Kommunikation

  1. Alle Mitteilungen unter diesen Lieferbedingungen und dem Vertrag bedürfen der Schriftform und gelten als ordnungsgemäß übermittelt, wenn sie von einem autorisierten Vertreter der erstellenden Partei oder in dessen Namen unterzeichnet wurden.
  2. Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß übermittelt:
  1. mit dem Zeitpunkt der Zustellung, bei Lieferung per Kurier oder anderen Zusteller (einschließlich Einschreiben) während der üblichen Geschäftszeiten oder
  2. mit dem Zeitpunkt des Absendens bei Zustellung per Fax oder E-Mail, wenn ein Sendebericht oder eine Quittung vorliegt oder
  3. am fünften Geschäftstag nach der Aufgabe, wenn die Zustellung per Post erfolgt oder
  4. am zehnten Geschäftstag nach der Aufgabe, wenn die Zustellung per Luftpost erfolgt.
  5. Alle Mitteilungen unter dieser Vereinbarung sind an die aktuelle Adresse, E-Mail-Adresse oder Faxnummer zu senden, die die jeweils andere Partei mitgeteilt hat.

Höhere Gewalt

Keine der Parteien haftet für die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn dies auf eine Ursache zurückzuführen ist, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Partei liegt. Solche Ursachen umfassen unter anderem: Stromausfälle, Internetdienstausfälle, Arbeitskämpfe, zivile Unruhen, Brände, Überflutungen, Stürme, Erdbeben, Terrorakte, Kriegsakte, Regierungshandlungen oder andere Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegen.

Verzicht

Die Parteien vereinbaren, dass der Verzicht einer Partei auf die Durchsetzung der Erfüllung einer Bestimmung dieser Lieferbedingungen oder des Vertrags keinen Verzicht auf das Recht auf nachfolgende Durchsetzung der Bestimmung oder einer anderen Bestimmung darstellt. Ein solcher Verzicht gilt nicht als Verzicht auf vorherige oder nachfolgende Verstöße und stellt keinen fortgesetzten Verzicht dar.

Salvatorische Klausel

Die Parteien vereinbaren, dass, falls eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen oder des Vertrags für ungültig, rechtswidrig oder anderweitig nicht durchsetzbar erklärt wird, die übrigen Bestimmungen dieser Lieferbedingungen (oder des Vertrags im weiteren Sinne) hiervon unberührt und damit gültig und durchsetzbar bleiben.

Bedingungen für den Serviceaustausch

  1. Nach Erhalt Ihrer Bestellung haben Sie sieben Tage Zeit, uns mitzuteilen, dass Sie eine Austauscheinheit zurückgeschickt haben. Geben Sie dabei eine Sendungsverfolgungsnummer, eine Sendungsbestätigung oder Ähnliches an.
  2. Sofern nicht mit der ABC AUSTRIAN BUSINESS COMPANY LIMITED anders vereinbart, sind Sie für die Rücksendung der Austauscheinheit an uns verantwortlich.
  3. Die an uns zurückgesandte Austauscheinheit muss dieselbe Teilenummer aufweisen wie vorgegeben, sofern nicht im Vorfeld mit der ABC AUSTRIAN BUSINESS COMPANY LIMITED anders vereinbart.
  4. Die zurückgesandte Austauscheinheit muss sich in einem reparierbaren Zustand befinden.

Wenn Ihre zurückgesandte Austauscheinheit diese Bedingungen nicht erfüllt, sind Sie ‒, sofern nicht mit der ABC AUSTRIAN BUSINESS COMPANY LIMITED anders vereinbart ‒ verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe der Preisdifferenz zwischen dem Austausch und dem vollständigen Kauf zu bezahlen.

Vorherige Lieferbedingungen

Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen Lieferbedingungen und vorherigen Versionen derselben, sind die Bestimmungen dieser Lieferbedingungen maßgebend, es sei denn, es werden ausdrücklich anderslautende Angaben gemacht.

Rechte Dritter

Für Personen, die nicht Partei des Vertrags ist, werden keine Rechte gemäß dem § 33 BImmoG Veräußerungsbezogene Rechte Dritter begründet.

Geltendes Recht und Gerichtsstand

Diese Lieferbedingungen und der Vertrag (einschließlich aller nicht vertraglichen Angelegenheiten und Verpflichtungen, die daraus entstehen oder damit zusammenhängen) unterliegen dem englischen Gesetz und sind entsprechend auszulegen.
Alle Streitigkeiten, Kontroversen, Verfahren oder Ansprüche zwischen den Parteien in Bezug auf diese Lieferbedingungen oder den Vertrag (einschließlich aller nicht vertraglichen Angelegenheiten und Verpflichtungen, die daraus entstehen oder damit zusammenhängen), unterliegen der Zuständigkeit des Gerichtes in England.

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